Hat dagegen nur eine Partei – in der Regel der Verkäufer – einen Makler beauftragt, ist dieser laut Gesetzentwurf auch zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet. Erst danach können die Kosten – maximal 50 Prozent – an die andere Partei weitergereicht werden.
Umgekehrt heißt das natürlich auch: Wer als Käufer einen Makler beauftragt, um nach einem Haus oder einer Eigentumswohnung zu suchen, der zahlt die Courtage ganz alleine.
Ziel der Provisionsteilung ist es auch, dass der Immobilienmakler in Zukunft beide Parteien hinsichtlich des Objektes ausführlich beraten muss. Er wirkt quasi wie ein Unparteiischer, der die Interessen beider Parteien unter einen Hut bringen soll.
Ob der Käufer einer Immobilie aber deswegen insgesamt weniger zahlt, darf in vielen Fällen angezweifelt werden. In den meisten Teilen Deutschlands herrscht Wohnungsknappheit. Das heißt, es ist ein Verkäufermarkt. Der Verkäufer einer Immobilie kann oft den Preis durchsetzen und es ist zu befürchten, dass er in diesem Fall die Kosten der Maklercourtage, die er zahlen muss, einfach auf den Preis aufschlägt.
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Herrscht dagegen ein Käufermarkt vor, wie in dünn besiedelten Gegenden Ostdeutschlands, kann der Käufer den Preis der Immobilie drücken, um so seinen Teil der Courtage zurück zu erhalten.
Einen kleinen Vorteil für Käufer gibt es dennoch, auch wenn sich in vielen Fällen der Gesamtbetrag seiner Investition nicht ändert: Die Banken verlangen in den meisten Fällen, dass der Käufer die Kaufnebenkosten von bisher rund 15 Prozent vorab aus eigenen Mitteln bestreitet. Sinkt dieser Anteil, könnte er die ersparte Summe in den Eigenkapitalanteil stecken und unter Umständen etwas günstigere Bauzinsen von der Bank erhalten.