So manche Finanzierung gerät, aktuell beispielsweise aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit infolge der Corona-Krise, ins Wanken. Unabhängig davon, ob der Kreditnehmer vertraglich über das Recht zum Tilgungssatzwechsel verfügt, sollte er sich bei finanziellen Engpässen immer erst einmal an den Bankberater beziehungsweise die Bankberaterin wenden. Dort lässt sich dann besprechen, welche Anpassungsmaßnahmen in Frage kommen.
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Ein Tilgungssatzwechsel wäre denkbar, wenn absehbar ist, dass die Kurzarbeit nicht nur wenige Wochen oder Monate andauern wird. Allerdings: Die Verringerung der Tilgung kann die Laufzeit eines Darlehens deutlich ausdehnen. Zudem ist der Wechsel in der Regel auf einen längeren Zeitraum ausgelegt. Eventuell ist es schwierig, den Tilgungssatz nach dem Ende der Kurzarbeit gleich wieder heraufzusetzen. Die näheren Einzelheiten zu diesen Regelungen erfragen Kreditnehmer am besten beim Bankgespräch. Folgende sinnvolle Alternativen zur Tilgungssatzwechseloption gibt es:
Stundung
Bei der Stundung können Kreditnehmer ihre gesamte Monatsrate über einen bestimmten Zeitraum aussetzen. Sie zahlen dann für diese Phase nichts mehr an die Bank zurück. Infolge verlängert sich die Laufzeit der Baufinanzierung. Die gestundeten Raten werden quasi an das Darlehen hinten angehängt. Möglich ist aber auch, dass die gestundeten Raten später zusätzlich zu den normalen Raten anfallen, wodurch sich die monatliche Belastung erhöht. Anfallende Stundungszinsen können das Darlehen außerdem verteuern.
Allerdings: Infolge der Corona-Krise hat die Bundesregierung bestimmt, dass Kreditnehmer ihre Raten im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 stunden lassen dürfen (Art. 240 Paragraf 3 EGBGB) und dann für die nachzuholenden Raten länger Zeit haben – die Darlehenslaufzeit wird also entsprechend gestreckt. Die Stundungsregelung gilt jedoch nur für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurde und wenn der Kreditnehmer
- außergewöhnliche Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Krise verzeichnet und
- seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht mehr angemessen finanzieren kann.
Zinsen für die gestundete Zeit sieht das Gesetz nicht vor, allerdings erlaubt es, dass die Vertragsparteien einvernehmlich abweichende Lösungen als die vorgeschlagenen finden. Deshalb sollten Betroffene die Bedingungen erfragen, zu denen ihnen die Bank die Stundung anbietet. Manche Kredithäuser gewähren auch, Darlehensraten länger als die gesetzlich vorgesehenen drei Monate, beispielsweise sechs Monate, zu senken.
Tilgungsaussetzung
Eine Tilgungsaussetzung bedeutet, dass der Darlehensnehmer über einen festgelegten Zeitraum nur noch den Zinsanteil der monatlichen Rate zahlt, den Tilgungsanteil jedoch nicht mehr. Dies kann schon einiges an finanzieller Entlastung bringen. Im Schnitt beträgt die Tilgungsaussetzung bis zu sechs Monate und wird gewährt, wenn die Möglichkeit dazu vertraglich festgelegt ist. Aktuell gestatten Banken dies aber unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn der Vertrag keine solche Vereinbarung enthält. Auch eine Tilgungsaussetzung kann Gebühren verursachen und dazu führen, dass sich die Rückzahlungsdauer des Darlehens verlängert.
Wohngeld beantragen
Eine Alternative für in Not geratene Kreditnehmer kann auch sein, Wohngeld beim Wohngeldamt zu beantragen. Für Immobilieneigentümer, die Ihre Immobilie selbst nutzen, heißt diese staatliche Geldleistung Lastenzuschuss. Sie haben einen Anspruch darauf, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen unterschreitet. Folgende Faktoren wirken sich auf die Höhe des Lastenzuschusses aus: Das Einkommen, die Haushaltsgröße, die Wohnkosten und das örtlichen Mietenniveau. Die Wohnkosten ergeben sich bei Eigentümern aus den laufenden Kreditraten und den Bewirtschaftungskosten.