So wie Roswitha Hartig geht es vielen Senioren, die im Ruhestand das Weite suchen. Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber ab 2005 die Rentenbesteuerung reformiert – seitdem müssen Auslandsrentner in der Bundesrepublik auch dann Steuern zahlen, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert haben. Das gilt nur dann nicht, wenn die Bundesrepublik mit dem neuen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat und darin dem neuen Heimatstaat das Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte überlassen wird. Das gilt aktuell für die nachfolgenden Staaten:
Armenien, Aserbeidschan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Ecuador, Estland, Frankreich (ab dem 1. Januar 2016), Griechenland, Indien, Iran, Island, Japan, Kuweit, Lettland, Litauen, Moldawien, Mongolei, Russische Förderation, Serbien, Slowakei, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam.
Haben Sie in diesen Staaten Ihren neuen Wohnsitz, hat der deutsche Fiskus kein Recht mehr auf die Besteuerung Ihrer Rente. Sie müssen eine eventuelle Steuerpflicht dann aber in Ihrem neuen Wohnsitzstaat beachten.
Es gibt aber auch Doppelbesteuerungsabkommen, die beiden Staaten eine Besteuerung der Rente erlauben. Bei einem Umzug etwa nach Österreich, Spanien oder Polen wird die Rente weiter in Deutschland besteuert. In diesem Fall regelt jedes DBA individuell, wie eine doppelte Besteuerung vermieden werden soll. Oft wird dann geregelt, dass der neue Wohnsitzstaat die in der Bundesrepublik gezahlte Einkommensteuer auf die in dem anderen Staat fällige Abgabe als Vorauszahlung anrechnet.
Leben Sie beispielsweise in den Niederlanden, gilt seit dem 1. Januar 2016 ein neues DBA. Danach hat die Bundesrepublik nur noch dann einen Steueranspruch, wenn Ihre gesamten Alterseinkünfte (Altersrenten und Werkspensionen) pro Jahr mehr als 15.000 Euro betragen. Gleichzeitig dürfen auch die Niederlande besteuern – diese müssen aber die in Deutschland gezahlten Steuern anrechnen. Ist die Summe der Alterseinkünfte niedriger, dürfen nur noch die Niederländer besteuern. Für 2016 besteht einmalig noch ein Wahlrecht, ob die Bundesrepublik besteuern darf – das kann günstiger sein. Ab 2017 gilt in jedem Fall das neue Abkommen.
Biallo-Tipp: Wenn Sie wissen möchten, ob zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob Deutschland Ihre deutsche Rente besteuern darf, schauen Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums nach.
Manchmal entscheiden auch erst die Gerichte, ob Deutschland Steuern auf Auslandsrenten kassieren darf. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Az. 1 K 293715) entschieden, dass Deutschland die an einen in Italien wohnhaften Deutschen ausgezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteuern darf, weil der Steuerzahler seinen Rentenanspruch nicht durch eine frühere Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst erworben hat. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof (Revision anhängig unter I R 17/19).
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