Höhere Pendlerpauschale
Zum Ausgleich für die durch das Klimapaket steigenden Spritpreise erhalten Berufstätige mit langen Anfahrtswegen ab 2021 eine höhere Pendlerpauschale. Sie steigt ab dem 21. Entfernungskilometer von bisher 30 Cent um fünf Cent auf 35 Cent, ab 2024 dann um weitere drei Cent auf 38 Cent. Einkommensschwache Pendler, die keine Einkommensteuer zahlen, werden mit einer neuen Mobilitätsprämie ebenfalls entlastet.
Dienstwagen
Umweltbewusstes Fahren wird vom Gesetzgeber jetzt deutlich stärker und auch länger als bisher steuerlich gefördert. Handwerker und Gewerbetreibende können ab 2020 beim Kauf eines Elektrolieferfahrzeugs oder eines elektrisch betriebenen Lastenfahrrades neben der normalen Abschreibung eine 50-prozentige Sonderabschreibung geltend machen und damit die Investition schneller in Steuerersparnisse ummünzen. Die Neuregelung gilt bis 2030.
Sogar rückwirkend ab Anfang 2019 gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige, die ein neu angeschafftes emissionsfreies Elektroauto mit maximal 40.000 Euro Listenpreis als Firmenwagen privat nutzen, eine steuerliche Sonderregelung. Statt monatlich ein Prozent des Listenpreises – wie bei konventionell betriebenen Fahrzeugen – als geldwerten Vorteil zu versteuern, gilt ein Satz von 0,25 Prozent. Für seit 1. Januar 2019 neu angeschaffte Hybridfahrzeuge mit Emissionswerten bis maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer oder einer Reichweite von 40 Kilometer müssen 0,5 Prozent des Listenpreises monatlich versteuert werden. Die Förderung gilt ebenfalls bis 2030.
Auch das Aufladen der Batterien im Betrieb des Chefs bleibt bis Ende 2030 weiter steuerfrei. Die Kaufprämie für den Erwerb eines Elektroautos wird bis 2025 verlängert und auf 6.000 Euro (bisher 4.000 Euro) erhöht. Den maximalen Umweltbonus gibt es allerdings nur für Fahrzeuge mit einem Listenpreis bis 40.000 Euro. Für Fahrzeuge bis 65.000 Euro Listenpreis gibt es immerhin noch 5.000 Euro Prämie.
E-Bikes
Mit einem normalen E-Bike, das Sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn spendiert bekommen, fahren Sie sogar bis Ende 2030 komplett steuerfrei. Die private Nutzung müssen Sie nicht versteuern. Das gilt nicht, wenn Sie das E-Bike per Gehaltsumwandlung erhalten.
Neu: Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil wird allerdings nur auf der Basis des halben Bruttolistenpreises pro Monat mit einem Prozent berechnet (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 13. März 2019, Az. 3 - S 233.4/187). Die Pendlerpauschale für den täglichen Arbeitsweg können sie in jedem Fall abrechnen, auch wenn das Rad selbst nicht versteuert werden muss.
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Jobticket
Spendiert die Firma ihren Pendlern zusätzlich zum Gehalt ein Jobticket, bleibt das steuerfrei. Finanzieren die Mitarbeiter das Jobticket per Entgeltumwandlung selbst, darf die Firma im kommenden Jahr die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erheben. Die Pendlerpauschale erhalten Berufstätige zusätzlich – das Jobticket wird nicht gegengerechnet.
Beruflicher Umzug
Steht im neuen Jahr aus beruflichen Gründen ein Tapetenwechsel an, können Arbeitnehmer die Umzugskosten ohne Belege mit Pauschalbeträgen steuerlich geltend machen. Hat man die neue Wohnung bis Ende Februar 2020 bezogen, gibt es 811 / 1.622 Euro (Ledige / Verheiratete). Ab dem 1. März steigen die Pauschbeträge auf 820 / 1.639 Euro. Für jedes Kind gibt es 357 / 361 Euro zusätzlich. Benötigt der Nachwuchs nach einem Schulwechsel Nachhilfeunterricht, gibt es weitere 2.066 Euro dazu.
Verpflegungspauschalen
Berufskraftfahrer, die auch über Nacht auf Achse sind, erhalten künftig einen Pauschbetrag von acht Euro arbeitstäglich, der als Werbungskosten abgezogen werden kann.
Auch die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen werden erhöht. Dauert die Dienstreise länger als acht Stunden, gibt es künftig 14 Euro Verpflegungsgeld bei der Steuerabrechnung (bisher zwölf Euro). Bei mehrtätiger Abwesenheit steigt die Pauschale für jeden vollen Abwesenheitstag auf 28 Euro (bisher 24 Euro). Für den An- und Abreisetag können 14 Euro abgerechnet werden.
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Weiterbildung und Gesundheit
Weiterbildungsleistungen der Firma sind künftig auch dann steuerfrei, wenn sie nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern die Beschäftigten ganz allgemein in ihrer beruflichen Kompetenz voranbringen. Damit kann der Chef ab 2020 zum Beispiel auch Sprach- und Computerkurse steuer- und sozialabgabenfrei spendieren. Auch die Grenze für steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Mitarbeiter wird im neuen Jahr um 100 auf 600 Euro jährlich angehoben.
Mindestlohn für Minijobber
Zum 1. Januar 2020 steigt der Mindestlohn auch für Minijobber auf 9,35 Euro pro Stunde. Im neuen Jahr muss bei vielen Beschäftigungsverhältnisse also der Lohn angehoben werden. Vorsicht: Die bisher gültige Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich gilt auch im neuen Jahr weiter. Wird diese Grenze überschritten, wird der Minijob steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Biallo-Tipp: Will man höhere Steuern und Sozialabgaben vermeiden, bleibt als Ausweg nur, die Arbeitszeit zu verringern.