Masern sind hochansteckend und nicht harmlos: Bei Kindern unter vier Jahren und Erwachsenen über 20 Jahren verläuft die Krankheit häufig schwer– jeder zweite aus dieser Gruppe musste nach Erkrankung im Jahr 2018 stationär in ein Krankenhaus. In Deutschland und europaweit hat sich die Infektionskrankheit in den vergangenen Jahren mangels Impfschutz wieder stärker ausgebreitet. Deshalb wird die bislang freiwillige Masernimpfung nun zur Pflicht. Die entsprechenden Regelungen gelten ab dem 1. März 2020. Das Masernschutzgesetz wurde am 14. November 2020 vom Bundestag beschlossen.
Ab wann muss der Impfschutz nachgewiesen werden?
Bei Neuaufnahmen in eine Schule, einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte muss der Impfschutz bereits ab 1. März 2020 nachgewiesen werden. Ausnahmen gelten für unter Einjährige, weil sie noch nicht geimpft werden sollen, und für Menschen, die Impfungen nicht vertragen.
Was gilt für Kinder, die heute schon eine entsprechende Einrichtung besuchen?
Sie müssen bis zum 31. Juli 2021 – also erst Mitte nächsten Jahres – eine entsprechende Impfung nachweisen.
Was gilt für Lehrer, Erzieher und andere Personen, die in entsprechenden Einrichtungen arbeiten?
Auch sie müssen – soweit sie nach 1970 geboren sind – nachweisen, dass sie geimpft sind oder die Krankheit bereits durchlitten haben und damit immun sind. Das gilt auch für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie zum Beispiel in Krankenhäusern oder Arztpraxen. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
Wie wird die Impfung nachgewiesen?
Durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.
Wie wird die Impfpflicht durchgesetzt?
Es wird keine zwangsweise Impfung geben, vielmehr wird es Sanktionen bei einer Nicht-Impfung geben. Es droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.
Wer kann mit einem Bußgeld belegt werden?
Vor allem Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.
Kann es auch Sanktionen gegen Kinder geben?
Kindern droht natürlich kein Bußgeld, aber: Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss vom Schulbesuch ist wegen der allgemeinen Schulpflicht nicht möglich.
Was kann man tun, wenn der Impfpass unauffindbar ist?
Zunächst einmal sollte man in der Praxis nachfragen, in der die Impfung vorgenommen wurde. Denn Impfungen der vergangenen zehn Jahre werden in der Krankenakte vermerkt und aufbewahrt. Der Arzt, der Sie geimpft hat, müsste also einen guten Überblick über Ihre Impfungen haben. Wer allerdings seine Impfungen nicht nachweisen kann, wird als ungeimpft eingestuft. Im Zweifelsfall muss der Arzt die Masernimpfung nochmals vornehmen. Die ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts geht davon aus, dass gegebenenfalls doppelt verabreichte Impfdosen in der Regel kein erhöhtes Risiko darstellen.
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